Satzung Unentdecktes Land e.v.


Präambel

 

Der Verein »Unentdecktes Land e.V.« versteht sich als antifaschistisch- demokratisch. Das bedeutet vor allem, sich die Lehren aus der deutschen Geschichte zur Maßgabe zu machen. Die Deutsche Demokratische Republik war eine Konsequenz aus diesen Lehren. Sich mit ihrer Geschichte wissenschaftlich und publizistisch auseinanderzusetzen, mit den Ursachen und Folgen ihrer Gründung und ihres Endes, stellt für den Verein einen wichtigen Beitrag antifaschistischer Betätigung dar.

Zweimal gelang es, die deutsche Bevölkerung gegen andere Staaten, andere Bevölkerungen in einen Weltkrieg zu hetzen. Auch daraus ist eine Lehre zu ziehen: Der Verein versagt sich jegliche negative Bezugnahme auf andere Staaten und Bevölkerungen. In diesem Sinne gibt sich der Verein »Unentdecktes Land e.V.« die folgende Satzung.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

• Der Verein führt den Namen »Unentdecktes Land e.V.«.

• Sitz des Vereins ist Berlin.

• Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

• Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

 

Zweck des Vereins ist die Volks- und Berufsbildung.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die regelmäßige Durchführung von Diskussions- und Informationsveranstaltungen, die Erstellung von Publikationen, die sich mit der DDR als der größten Errungenschaft der deutschen Arbeiterbewegung auseinandersetzen, sowie durch die jährliche Durchführung der vereinseigenen Ausstellung zur Deutschen Demokratischen Republik „Unentdecktes Land“. Diese in ständiger Bearbeitung und ständigem Ausbau befindliche Ausstellung setzt sich mit verschiedenen Schwerpunkten zum Wachsen, Werden und Ende des Staates DDR auseinander und stellt den direkten Vergleich mit den entsprechenden Themen in der BRD. Schwerpunkte der Ausstellung sind z.B. die „Ökonomie der DDR“, das „Rechtswesen der DDR“, das „Bildungswesen der DDR“, das „Gesundheitswesen der DDR“, die „Gedenkkultur und Geschichtspolitik der DDR“ u.a.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Verein. Er muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per Email erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten.

 

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Gegen die Ausschlussentscheidung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungspflicht wirksam.

 

Unterstützer der Ziele des Vereins, die auf die Rechte und Pflichten eines Mitglieds verzichten wollen, können Fördermitglieder werden. Eine Fördermitgliedschaft kann durch einfache Erklärung inkl. Spende bzw. regelmäßigen Fördermitgliedsbeitrag erworben werden.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Entlastung des Vorstands;

• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

• Wahl und Abberufung des Vorstands;

• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

• Entscheidungen über die ihr vorgelegten Anträge.

 

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

• Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Nennung der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich bzw. per Email ein.

• Jedes Mitglied kann Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

• Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies fordern.

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

• Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollanten.

• Bei Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

• Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

• Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und Protokollanten zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus drei bis neun Personen: Dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Bedarf kann der Vorstand der Mitgliederversammlung eine vorübergehende Erweiterung des Vorstandes um weitere Beisitzer vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

• Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

• Verwaltung der Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

 

Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Berlin, den 01.03.2021